Infos zur Grundsteuerreform (Teil 1)

++++Die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022, Teil 1++++ Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, parallel zu unseren "tagaktuellen" Informationen auf unserer Facebookseite möchten wir Sie auch hier über zu erwartende uns praktisch uns alle betreffende Themen informieren. Wir starten hiermit unsere Miniserie über die Reform der Grundsteuer in Deutschland, welche in diesem Jahr beginnt. Um einen kleinen Überblick zu schaffen, beginnen wir einleitend mit einer kurzen Darlegung, worum es sich bei der Grundsteuer generell handelt, wie die Besteuerung aktuell erfolgt und warum diese überhaupt in diesem Jahr reformiert wird. Die Grundsteuer - nicht zu verwechseln mit der GrundERWERBsteuer - ist eine sog. "Objektsteuer". Geregelt wird diese im Grundsteuergesetz (GrStG) und besteuert wird, wie der Name schon sagt, der vorhandene Grundbesitz. Sie ist somit von jedem Grundstückseigentümer zu zahlen. Da die Grundsteuer an den Mieter umgelegt werden darf (§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung) ist somit eigentlich jeder mit dieser Abgabe belastet. Die Grundsteuer ist ferner eine sog. "Realsteuer", d. h. sie wird von der jeweiligen Kommune, in der das Grundstück belegen ist, erhoben und an diese gezahlt und zählt zu deren Einnahmen. Dies spiegelt sich in den Hebesätzen wieder, die die Kommune individuell festlegt, was in Weida zuletzt per Stadtratsbeschluss am 25.11.2021 geschehen ist. Hiernach beträgt der aktuelle Hebesatz in Weida für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirschaftliche Flächen) 330 v. H. und für die Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke) 450 v. H. Anzumerken ist hier, dass wir als Fraktion einen maximalen Hebesatz Grundsteuer B von 420 gefordert haben, was jedoch im Stadtrat leider keine Mehrheit gefunden hat. Ja, Hebesatz - was wird denn überhaupt angehoben? Dies ist das Verfahren, was die Grundsteuererhebung in Deutschland nun relativ kompliziert macht, denn angehoben wird der um die sog. "Steuermesszahl" angehobene "Einheitswert" des jeweiligen Grundstückes (bzw. "Ertragswert" bei Land- und Forstwirtschaftlich genutzten Flächen). Der Einheitswert wird nicht von der Kommune festgelegt, sondern vom zuständigen Finanzamt in welchem das Grundstück belegen ist. Die Steuermesszahl findet sich wiederrum im Grundsteuergesetz und beträgt 3,5 Promille vom Einheitswert (§ 15 GrStG, a. F.). Das Finanzamt erlässt für jedes Grundstück somit einen Einheitswert- und einen Steuermessbescheid. Dieser ergeht sowohl an den Eigentümer als auch an die Kommune und die Kommune wendet hierauf zur Ermittlung der Grundsteuer die oben benannten Hebesätze an. Jeder, der ein Grundstück erwirbt erhält hierfür zum 01.01. des dem Erwerb folgenden Jahres einen sog. "Einheitswertbescheid". Hierauf wird der Einheitswert mitgeteilt - und zwar in Reichsmark. Ja, ihr habt richtig gelesen - Reichsmark. Grund hierfür ist, dass die Einheitswerte auf dem Gebiet der ehem. DDR zuletzt in einer sog. "Hauptfeststellung" im Jahr 1935 festgestellt worden sind. Diese Werte werden heute noch herangezogen, 1:1 in DM und danach im Kurs 1,95583 in Euro umgerechnet. Und genau hier liegt der Grund, für die Grundsteuerreform im Jahr 2022. Mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich festgestellt, dass der Ansatz von Werten aus dem Jahr 1935 (Gebiet der ehem. DDR - in den alten Bundesländern entstammen die Werte aus dem Jahr 1965) für die Grundbesteuerung zur Ungleichbehandlung führt und den Gesetzgeber zu einer Reform gezwungen. Zu dieser gehört eine neue Hauptfeststellung im Jahr 2022. Soviel zur Einleitung. Im nächsten Teil informieren wir dann mehr über die aktuelle Grundsteuerreform, deren zeitlichen Ablauf und wie die Neuberechnung dann erfolgen soll. Für Fragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung. Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass wir nur Hilfestellung zum Ablauf und zu allgemeinen Fragen geben können. Steuerrechtliche Fragen sind bitte an einen Steuerberater zu richten, da eine steuerliche Beratung nur diesem erlaubt ist. Es grüßt Stadtratsfraktion der ProKommune
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