Infos zur Grundsteuerreform (Teil 2)

++++Die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022, Teil 2++++
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
hier folgt der nächste Teil unserer kleinen Serie über die in 2022 stattfindende Grundsteuerreform.
Wie im letzten Teil schon angekündigt, wollen wir nun kurz den Ablauf der Reformierung darlegen und aufzeigen, was in diesem Jahr auf die Grundstückseigentümer zukommt.
Mit Verabschiedung des sog. "Grundsteuerreformgesetzes" in 2019 wurde festgelegt, dass die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form noch bis zum 31.12.2024 erhoben wird (siehe Ausführungen in Teil 1 dieser Serie).
Die Länder können zwar bis zum 31.12.24 vom Grundsteuerreformgesetz abweichende Regelungen schaffen ("Länderöffnungsklausel"), jedoch macht Thüringen hiervon keinen Gebrauch, sodass die Regelungen in Weida mit den Bundesregelungen übereinstimmen.
Zwischenzeitlich soll zum 01.01.2022 eine neue Hauptfeststellung durch die Finanzämter erfolgen, indem durch diese für jedes Grundstück ein neuer Einheitswert - dieser wird nun als "Grundsteuerwert" bezeichnet - ermittelt wird.
Hierfür muss ab dem 01.07.2022 von jedem Grundstückseigentümer eine Feststellungserklärung eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung endet am 01.10.2022.
Es ist zu beachten, dass die Erklärungen nur von den Eigentümern selber oder steuerlichen Beratern gefertigt werden darf. Laut Internetseite des Finanzministeriums gilt dies nicht für Lohnsteuerhilfevereine, welche die Erklärungen somit nicht fertigen dürfen. Hausverwaltungen dürfen hingegen Feststellungserklärungen für die von ihnen verwalteten Objekte fertigen und einreichen.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass die Abgabefristen eingehalten werden, da die Abgabenordnung für zu spät eingereichte Erklärungen sehr hohe Verspätungszuschläge vorsieht.
Als Vorabinformation erfolgt im Frühjahr diesen Jahres ein Informationsschreiben des Finanzamtes an jeden Grundstückseigentümer.
Auf Grundlage der eingereichten Erklärungen erfolgt dann die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte, welche um die neuen Steuermesszahlen im § 15 des Grundsteuergesetzes n. F. (im Regelfall 0,34 Promille) multipliziert und als Grundsteuermessbescheid an die Eigentümer und an die Kommunen versandt werden.
Die Kommunen haben dann bis zum 31.12.2024 Zeit, diese zu verarbeiten und die neuen Bescheide zu versenden.
Ab dem 01.01.2025 erfolgt dann die Erhebung und Zahlung der Grundsteuern nach dem neuen Recht.
Die Grundsteuerreform soll in den Kommunen "aufkommensneutral" erfolgen.
Dies bedeutet, dass die sich das Aufkommen in der Gemeinde selber nicht erhöhen soll - Änderungen bei einzelnen Grundstücken nach oben oder nach unten können sich allerdings ergeben.
Im nächsten Teil unserer Serie werden wir etwas näher auf die Feststellungserklärung eingehen, welche in diesem Jahr von jedem Grunstückseigentümer eingereicht werden soll. Für schon jetzt gewünschte Informationen verweisen wir auf die Internetseite des Thüringer Finanzministeriums https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer
Für Fragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung.
Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass wir nur Hilfestellung zum Ablauf und zu allgemeinen Fragen geben können. Steuerrechtliche Fragen sind bitte an einen Steuerberater zu stellen, da eine steuerliche Beratung nur diesem erlaubt ist.
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Beste Grüße und eine gute Zeit
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